Beitragsordnung

Um eine gerechte Belastung der einzelnen Mitglieder zu erreichen werden die Vergütungsgruppen des einzelnen Mitglieds berücksichtigt.

Der Mitgliedsbeitrag wird festgelegt auf 0,4 % des Tarifgehalts in der Stufe 4 der persönlichen Gehaltsgruppe.

Mitglieder mit einem Beschäftigungsumfang von 50% und weniger zahlen die Hälfte. Mitglieder in den Stufen 1 – 3 der persönlichen Gehaltsgruppe erhalten auf Antrag eine entsprechende Verringerung ihres Beitrags für die Zeit bis zur ihrer Einstufung in die Stufe 4.

Der Beitrag wird quartalsweise fällig und jeweils zum Ende Januar, April, Juli und Oktober vom Konto des Mitglieds abgebucht.

Eine automatische Beitragsanpassung erfolgt nach jeder Tariferhöhung jeweils zum auf die Inkraftsetzung der Erhöhung folgenden Einzugstermin.

Die jeweilige persönliche finanzielle Situation eines Mitgliedes kann berücksichtigt werden. Mitglieder in Elternzeit oder Krankengeldbezug können auf Antrag beitragsfrei gestellt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Änderung ihrer Eingruppierung oder des Beschäftigungsumfangs ohne Aufforderung der ZKD-Geschäftsstelle mitzuteilen, damit der Mitgliedsbeitrag entsprechend angepasst werden kann.

Rentner zahlen ab 01.01.2020 einen Beitrag von 9,02 Euro im Quartal oder 36,08 Euro im Jahr. Dieser Beitragssatz wird bei Rentenerhöhungen zum 01. Juli automatsch jeweils um den prozentualen Satz der Rentenerhöhung (West) angepasst.

Diese Beitragsordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 15.11.2019

Der ZKD

Der ZKD vertritt die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der katholischen Kirche, indem er auf dem Verhandlungswege Vereinbarungen anstrebt, die den christlichen Vorstellungen von Arbeitsbedingungen, Lohngerechtigkeit und Verteilung der Arbeit entsprechen.

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